Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Metallbau Müller GmbH & Co. KG
(Stand 01.03.2016)
Präambel
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für
Kaufverträge sowie für Werk- und Werklieferverträge.
Klauseln, welche aufgrund ihrer Rechtsnatur nur auf
Kaufverträge anzuwenden sind, gelten ausschließlich für
diese Verträge.
Sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB Vertragspartner,
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, sofern
sie nach den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf
oder nach den Bestimmungen der § 305 ff. BGB gegenüber
den gesetzlichen Regelungen abdingbar sind. Im übrigen
gelten sie gegenüber Verbrauchern nur dann, sofern dem
Verbraucher bei Vertragsangebot die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bekannt gegeben wurden und ein
Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erfolgte.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(Verkaufs- und Lieferbedingungen) gelten für alle
laufenden Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht
ausdrücklich, das heißt mit schriftlicher Zustimmung der
Metallbau Müller GmbH & Co. KG abgeändert oder ausgeschlossen
werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
beziehungsweise Einkaufs- und Lieferbedingungen des
anderen Vertragspartners verpflichten die Metallbau
Müller GmbH & Co. KG nicht, auch dann nicht, wenn diesen
nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, mit Annahme
des Vertragsangebotes, spätestens mit dem Empfang der
von der Metallbau Müller GmbH & Co. KG gelieferten Ware
oder erbrachten Leistung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
einsehbar im Internet unter:
www.mueller-schmiede.de.
1.
Angebote und Preise
Angebote der Metallbau Müller GmbH & Co. KG sind
freibleibend, sofern anderes nicht ausdrücklich bei
Angebotsabgabe erklärt wird.
Zum Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise Erbringung
der Leistung gelten zulässige Nachberechnungen,
Preiserhöhung, Aufschläge und Abgaben als vereinbart.
2.
Höhere Gewalt
Die Metallbau Müller GmbH & Co. KG hat für die
Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht
einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem
außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden
Hinderungsgrund beruht (zum Beispiel Nichtbelieferung
mit Zuliefererkomponenten, Naturkatastrophen,
Hoheitliche Maßnahmen). In vorbenannten Fällen ist die
Metallbau Müller GmbH & Co. KG berechtigt, den
vereinbarten Erfüllungstermin angemessen zu verlängern
oder vom Vertrag ganz bzw. teilweise zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in
diesen Fällen ausgeschlossen.
Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn durch
elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter
Personen Ereignisse eintreten, die nach menschlicher
Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar waren,
insbesondere mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln,
auch bei äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden
konnten.
Des weiteren sind Schadenersatzansprüche des
Vertragspartners ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des
Vertrages (ganz oder teilweise) nicht möglich ist durch:
Betriebsstörungen, welche auf höhere Gewalt
zurückzuführen sind - Arbeiterausstände und
Aussperrungen - Inkrafttreten behördlicher Verordnungen
- Rohstoffmangel - sind von der Metallbau Müller GmbH & Co.
KG nicht zu vertretende Verkehrsstörungen beim Transport
der Ware.
3.
Eigentumsvorbehalt
Alle durch die Metallbau Müller GmbH & Co. KG erbrachten
Lieferungen und Leistungen erfolgen in Bezug auf die
gelieferte Ware unter dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 449
BGB.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder
Verarbeitung der gelieferten Ware, so tritt die neue
Sache anstelle der gelieferten Ware.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt an der ursprünglich
gelieferten Ware durch Weiterveräußerung des Schuldners,
so tritt die daraus resultierende Forderung des
Schuldners der Metallbau Müller GmbH & Co. KG an die
Stelle des Eigentumsvorbehaltes, bezogen auf die
gelieferte Ware.
Die Metallbau Müller GmbH & Co. KG ist nach Fälligkeit
des Kaufpreises berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,
vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht
bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.
Dem Vertragspartner ist eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Er
ist verpflichtet, die Metallbau Müller GmbH & Co. KG bei
Beeinträchtigungen jeder Art, insbesondere bei
Pfändungen in die Vorbehaltsware unverzüglich zu
informieren. Bei Verletzung vorstehender Verpflichtungen
ist der Vertragspartner zum Ersatz des der Metallbau
Müller GmbH & Co. KG daraus entstandenen Schadens
verpflichtet.
Der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB sowie die
vorstehenden Ersatzregelungen (verlängerter
Eigentumsvorbehalt) gelten für die jeweils gelieferte
Ware, bis zum Ausgleich aller fälligen Forderungen der
Metallbau Müller GmbH & Co. KG gegenüber dem
Vertragspartner, auch wenn die Fälligkeit der
Forderungen bereits vor Lieferung der Ware eingetreten
ist.
4.
Gefahrübertragung und Versand
Die Gefahr des Unterganges, der Beschädigung oder
Verschlechterung der Ware geht zum Zeitpunkt der
Warenübergabe auf den Käufer über.
Wurde zwischen den Vertragspartnern die persönliche
Entgegennahme der Ware durch den Käufer nicht
ausdrücklich vereinbart, geht die Gefahrtragung auf den
Käufer über, sobald die Metallbau Müller GmbH & Co. KG die Ware
am vereinbarten Lieferort abgestellt hat.
Bei Versand geht die Gefahrtragung auf den Käufer mit
der Warenübergabe an den Spediteur oder Frachtführer,
jedoch spätestens dann auf den Käufer über, wenn die
Ware das Firmengelände der Metallbau Müller GmbH & Co.
KG verlassen hat.
5.
Gewährleistungen
Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von
10 Tagen nach dem Empfang der Ware der Metallbau Müller
GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen.
Dem Empfang der Ware steht der Zeitpunkt der Lieferung
der Ware am vereinbarten Lieferort gleich, sofern die
Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine anderweitige
Vereinbarung über den Empfang der Ware getroffen haben.
Ist aufgrund der Beschaffenheit der Ware, auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb der 10-Tages-Frist, ein
Mangel nicht feststellbar, dann ist der Vertragspartner
verpflichtet, unverzüglich nach Feststellung des
Mangels, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung oder
Empfang, den Mangel bei der Metallbau Müller GmbH & Co.
KG anzuzeigen.
Nach Ablauf vorstehender Fristen sind jegliche
Gewährleistungsansprüche des Käufers erloschen.
Gewährleistungsansprüche sind weiterhin ausgeschlossen,
wenn trotz erkanntem Mangel durch den Käufer die Ware be-
oder verarbeitet wird oder eine Weiterveräußerung
erfolgt.
Bei Vorliegen von Mängeln kann der Käufer erst dann vom
Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung
verlangen, wenn der Mangel trotz zweimaligen
Nachbesserungsversuches durch die Metallbau Müller GmbH &
Co. KG nicht beseitigt werden bzw. die Metallbau Müller
GmbH & Co. KG keine Ersatzlieferung vornehmen konnte.
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art verjähren nach
Ablauf von einem Jahr. Als Beginn der Verjährung gilt
der Empfang der Ware im Sinne Ziffer 4 oder bei Werk-
bzw. Werklieferungsverträgen die Abnahme der Leistung.
6.
Sicherheitsleistungen
Treten nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit und/ oder Kreditwürdigkeit des
Vertragspartners auf, kann die Metallbau Müller GmbH &
Co. KG vor Erfüllung der zu erbringenden Gesamtleistung
oder der noch offenen Teilleistung, eine Vorauszahlung
des vereinbarten Preises vom Vertragspartner verlangen.
Anstelle der Vorauszahlung kann der Vertragspartner
Sicherheit leisten durch Erbringung einer
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen
Bank. Leistet der Vertragspartner nicht innerhalb von 10
Tagen ab Aufforderung die Vorauszahlung oder erbringt
die vorstehende Sicherheitsleistung, kann die Metallbau
Müller GmbH & Co. KG vom Vertrag zurücktreten. Der
Vertragspartner ist für den dadurch entstehenden Schaden
ersatzpflichtig.
7.
Schadenersatz
Tritt der Käufer/ Auftraggeber ohne gesetzlich
gerechtfertigten Grund vom Vertrag zurück, stehen der
Metallbau Müller GmbH & Co. KG die gesetzlichen
Schadenersatzansprüche, mindestens jedoch ein
pauschalisierter Schadenersatz von 15 % des
Nettokaufpreises/ Nettoauftragswertes zu.
Dem Vertragspartner steht es zur Abwehr des
pauschalisierten Schadenersatzbetrages frei,
nachzuweisen, dass der Metallbau Müller GmbH & Co. KG
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
8.
Haftung
Die Metallbau Müller GmbH & Co. KG haftet unbeschränkt
für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder
Unterlassen.
Für Fahrlässigkeit haftet die Metallbau
Müller GmbH & Co. KG nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten in einer den Vertragszweck
gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die Haftung für
eingetretene Schäden (dies umfasst auch mittelbare
Schäden) der Höhe nach auf 50.000,00 Euro pro
Schadensfall oder pro Serie zusammenhängender
Schadensfälle beschränkt. Alle weitergehenden Rechte und
Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund sind
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz
mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn,
einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die
nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch
ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer
Weise an anderen Sachen oder Personen entstanden sind.
Wird der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen der
Metallbau Müller GmbH & Co. KG verursacht, haftet die
Metallbau Müller GmbH & Co. KG jedoch auch dann nicht,
wenn beim Erfüllungsgehilfen ein grobes Verschulden
vorliegt, es sei denn, der Erfüllungsgehilfe verletzt
Kardinalpflichten.
9.
Entgeltbedingungen
Zahlungen sind vier Wochen nach Rechnungsdatum fällig,
soweit die Rechnung nichts anderes bestimmt. Im Fall des
Verzuges stehen der Metallbau Müller GmbH & Co. KG
Verzugszinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem
Basiszinssatz zu. Der Metallbau Müller GmbH & Co. KG
steht es bei Nachweis frei, einen höheren Verzugsschaden
geltend zu machen.
Der Metallbau Müller GmbH & Co. KG
steht es frei ab
einem bestimmten Auftragsvolumen Abschlagsrechnungen zu
stellen.
10.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Für alle abgeschlossenen Verträge gilt grundsätzlich
deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird der
Gerichtsstand der Metallbau Müller GmbH & Co. KG
vereinbart.
Vorstehendes gilt auch für Verträge mit
ausländischen Kunden.
11.
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Teile der vorstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die
Unwirksamkeit der übrigen Teile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder die Wirksamkeit des
Hauptvertrages zur Folge.
Anstelle unwirksamer Klauseln der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen treten vergleichbare wirksame
Klauseln oder die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen.
12.
Datenschutz
Die Metallbau Müller GmbH & Co. KG ist berechtigt,
geschäftsnotwendige Daten unter Anwendung der
Bestimmungen des Datenschutzes zu speichern.
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